Seit dem 23. Dezember 2020 ist es soweit: Das neue Maklergesetz ist in Kraft. Gab es bislang noch keine bundeseinheitliche Lösung, was die Verteilung der Maklerkosten anbelangt, schaffte dieses Gesetz nun endlich Abhilfe nach einer denkbar einfachen Formel: Jeder zahlt die Hälfte. Für wen das Gesetz gilt und weitere Details im folgenden Artikel.
Beschlossen wurde das Gesetz zur "Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" bereits im Mai dieses Jahres. Der Gesetzgeber möchte damit vor allem dem Verbraucherschutz im Immobilienhandel Vorschub gewähren, denn es verhindert Zwangslagen und verhilft Privatpersonen, die eine Immobilie kaufen möchten, zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit.
Bisher unterlagen Regelungen zur Verteilung der Maklerkosten keinem einheitlichen System und konnten sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Käufer, die in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen und Teilen Niedersachsen eine Immobilie erworben haben, mussten Provisionen von bis zu 7 % tragen. Seit dem 23.12.2020 ist dies jedoch nicht mehr zulässig, denn dann müssen Käufer und Verkäufer jeweils die Hälfte der Maklerprovisionen tragen. Das führt zum einen zu niedrigeren Kaufnebenkosten, zum anderen wird künftig ein stärkerer Fokus auf Erfahrung und Kompetenz des Maklers gelegt werden.
Schon bei der Auftragsvergabe darf der Makler den einzelnen Parteien maximal 50 % der Provision in Rechnung stellen. Das bedeutet, dass Verkäufer und Käufer zukünftig jeweils einen Anteil von 3% zzgl. Mehrwertsteuer tragen werden. Der Käufer muss einen Anteil jedoch erst zahlen, nachdem der Verkäufer seinen bereits beglichen hat. Der Verkäufer hat zusätzlich die Option, die Maklerprovisionen auch komplett zu tragen. Ein solches Vorgehen kann sich beispielsweise beim Verkauf von Neubauimmobilien als Vorteil erweisen. Möchte der Makler von sich aus keinerlei Provisionen erheben, muss auch das stets für beide Parteien gelten. Ein Bestellerprinzip beim Immobilienkauf wird es also künftig nicht geben. Demnach hatte immer diejenige Partei die Maklerkosten zu tragen, in deren Auftrag der Makler aktiv wurde. Zusätzlich gilt noch die formale Vorgabe, dass die Beauftragung stets schriftlich zu erfolgen hat.
Das neue Gesetz gilt für Verbraucher, die den Kauf einer Immobilie beabsichtigen. Dazu zählen Wohnungen, Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Doppelhaushälften. Es gilt hingegen nicht bei Geschäften mit Mehrfamilienhäusern und unbebauten Grundstücken. Auch Verkäufe zwischen Unternehmern und Investoren bleiben von den neuen Regelungen unberührt.