Der zentrale Unterschied besteht darin, dass Käufer beim Erwerb einer vermieteten Kapitalanlage nicht nur das Objekt kaufen, sondern gleichzeitig auch in ein bestehendes Mietverhältnis eintreten.
Dabei gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Das bedeutet, dass alle bestehenden Mietverträge inklusive aller Rechte und Pflichten unverändert bestehen bleiben. Für Kapitalanleger ist das häufig von Vorteil, da sie direkt Mieteinnahmen generieren. Für Eigennutzer kann dies hingegen eine Einschränkung darstellen.
Ein besonders wichtiger Punkt ist das Vorkaufsrecht des Mieters gemäß § 577 BGB. Es greift unter bestimmten Voraussetzungen:
- Die Immobilie wurde während der Mietzeit in Wohnungseigentum umgewandelt
- Die Wohnung wird erstmals an einen Dritten verkauft
In diesem Fall müssen Sie dem Mieter den vollständigen Kaufvertrag vorlegen. Anschließend hat der Mieter zwei Monate Zeit, um zu entscheiden, ob er die Immobilie zu denselben Konditionen selbst erwerben möchte.
Das bedeutet konkret: Selbst wenn Sie bereits einen Käufer gefunden haben, kann der Mieter in den Kauf „eintreten” und den Käufer ersetzen.